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Kosten für Pförtnerdienst nicht umlagefähig

Die Kosten für einen in einer Wohnanlage mit 240 Wohneinheiten neu eingeführten Pförtnerdienst (Concierge-Dienst) können allenfalls dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn eine konkrete praktische Notwendigkeit für diese Maßnahme besteht. Die abstrakte Begründung, dem Sicherheitsbedürfnis insbesondere älterer Menschen in Berlin nachkommen zu wollen, genügt hierfür nicht.

Urteil des BGH vom 05.04.2005
VIII ZR 78/04
NJW Heft 19/2005, Seite X
Stichwörter: umlagefähig + kosten + pförtnerdienst

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