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Übertragung des Stimmrechts zulässig

Auf der Tagesordnung einer Wohnungseigentümerversammlung stand u. a. die (Wieder-) Wahl des Hausverwalters. Bei der Abstimmung gab der bisherige Verwalter unter Vorlage entsprechender Vollmacht die Stimmen mehrerer verhinderter Eigentümer ab. Er wurde schließlich wiedergewählt. Einer der Miteigentümer hielt diese Verfahrensweise für unzulässig und focht den Beschluss an.

Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte jedoch die Wiederwahl. Die Richter waren der Auffassung, dass der wiedergewählte Verwalter sehr wohl berechtigt war, für die von ihm vertretenen Eigentümer abzustimmen, da er bei der Abstimmung allein die Interessen der von ihm Vertretenen wahrzunehmen hatte. Nur ihnen war er gegebenenfalls zur Rechenschaft verpflichtet. Das Gericht sah daher keinen Grund, die verhinderten Wohnungseigentümer vor die Alternative zu stellen, entweder auf die Verwalterauswahl keinen Einfluss nehmen zu können oder an der Versammlung teilnehmen zu müssen.

Beschluss des OLG Hamburg vom 16.07.2001
2 Wx 116/00
WoM 2002, 109
RdW 2002, 413
Stichwörter: Übertragung + zulässig + stimmrechts

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